Unfallsachbearbeitung

Unsere Leistungen
Unternehmer haben gemäß § 193 (1) Sozialgesetzbuch VII „Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden“. Zudem werden über das Beitragsausgleichsverfahren die für alle Unfälle anfallenden Kosten des Unternehmens als Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.
Ihr Nutzen
- Wir erstellen für Sie die Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft
- Wir beantworten, als zentraler Ansprechpartner der BG, Anfragen in Absprache mit Ihren betrieblichen Ansprechpartnern
- Wir überprüfen Ihren BG-Beitragsbescheid zum Beitragsausgleichsverfahren und erheben Einspruch bei nicht gerechtfertigten Forderungen und können Ihnen somit Kosten sparen
Unsere Stärken
Dank unserer langjährigen Erfahrung bei der Erstellung von Unfallanzeigen, der Bearbeitung von BG-Anfragen und der Prüfung des Beitragsausgleichsverfahrens bieten wir Ihnen die umfassende Sicherheit, die Anforderungen des Sozialgesetzbuches und der BG zu erfüllen. Wir verfügen über einen hohen Kenntnisstand der gesetzlichen Anforderungen und haben direkten Kontakt zu den Ansprechpartnern der Berufsgenossenschaft und der technischen Aufsichtsbeamten.
Leistungsdetails
- Erstellung der Unfallanzeigen nach SGB VII und Information an Ihren Betriebsrat
- Versand der BG Anzeige an die zuständige BG
- Bearbeitung und Beantwortung von BG-Anfragen zu Unfällen gemeinsam mit Ihren betrieblichen Ansprechpartnern
- Prüfung des Beitragsausgleichsverfahrens anhand Ihres Unfallgeschehens